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Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Gastroenterologie und Hepatologie

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeit
§ 2: Zweck
§ 3: Aufbringen und Verwendung der Mittel
§ 4: Mitglieder
§ 5: Beginn der Mitgliedschaft
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7: Mitgliedsbeiträge
§ 8: Rechte der Mitglieder
§ 9: Pflichten der Mitglieder
§ 10: Organe der Gesellschaft
§ 11: Jahreshauptversammlung
§ 12: Der Vorstand
§ 13: Der Beirat
§ 14: Wissenschaftliche Arbeitsgruppen der Gesellschaft
§ 15: Die Rechnungsprüfer
§ 16: Schiedsgericht
§ 17: Auflösung der Gesellschaft

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeit

Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Gastroenterologie und Hepatologie". Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Über den Ort des Sekretaritas entscheidet der Vorstand der Gesellschaft.

§ 2: Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung der Wissenschaft auf dem der Gebiet der Gastroenterologie und Hepatologie und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Dieser Zweck soll durch wissenschaftliche Veranstaltungen, durch Förderungen der Ausbildung und Weiterbildung auf dem Fachgebiet der Gastroenterologie und Hepatologie, durch Zusammenarbeit und Kontakte mit einschlägigen in- und ausländischen Fachgesellschaften sowie durch die Forschung und Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Gastroenterologie und Hepatologie erreicht werden.

§ 3: Aufbringen und Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins werden durch regelmäßige Beiträge der Mitglieder und Teilnehmerbeträgen von Tagungsteilnehmern sowie durch Schenkungen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereinens dürfen nur für den unter § 2 angeführten Zweck des Vereines verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereines erhalten die Mitglieder keine Einlagen oder Beiträge zurück. Die Mittel sind sparsam zu verwenden, es darf keine Person durch Vergütungen, die nicht dem Zweck entsprechen oder verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Mitglieder

Der österreichische Gesellschaft für Gastroenterologie und Hepatologie können physische
Personen als ordentliche Mitglieder beitreten. Ausländische Perönlichkeiten, die sich
um die Gastroenterologie und Hepatologie verdient gemacht haben, können zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Jede Neuaufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Antrag über Beschluß durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 5: Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Mitgliedsbeitragsleistung an den Verein und wird durch die Zusendung einer Mitgliedskarte bestätigt. Die Aufnahme als korrespondierendes Mitglied oder die Verleihung oder die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Freiwillig durch schriftliche Anzeige an den Vorstand 3 Monate vor
    Ablauf des Vereinsjahres.
  2. Durch die Streichung aus der Liste der Mitglieder:
    1. wenn ein Mitglied trotz der ihm zugegangenen zweimaligen Mahnungen des Kassiers länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt.
    2. durch Ausschluß aus der Gesellschaft. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes kann nur von ordentlichen Mitgliedern schriftlich an den Vorstand gestellt und muß entsprechend begründet werden. Die Entscheidung erfolgt in der Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung.
  3. Durch den Tod.

§ 7: Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind 4 Wochen nach dem Einlangen der Zahlungsaufforderung bei den Mitgliedern fällig. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sowie Kollegen im Ruhestand zahlen keine Beiträge.

§ 8: Rechte der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder erhalten eine Mitgliedskarte. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder erhalten ein Diplom über die Mitgliedschaft. Nur den ordentlichen Mitgliedern kommt das Wahl-, Stimm-, und Antragsrecht zu.

§ 9: Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen der Gesellschaft stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten der Gesellschaft sowie an die Beschlüsse ihrer Organe zu halten. Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Gesellschaft abträglich sein könnte.

§ 10: Organe der Gesellschaft

Als Organe der Gesellschaft fungieren:

  1. Die Jahreshauptversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Zwei Rechnungsprüfer
  4. Das Schiedsgericht

Die genannten Organe üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 11: Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung muß einmal jährlich mindestes 4 Wochen vor dem festgesetzten Termin vom Präsidenten einberufen werden. Anträge sind längstens 14 Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlng schriftlich an den Vorstand zu richten. In die Kompetenz der Jahre4shauptversammlung fallen:

  1. die Wahl der übrigen Organe (§ 10, Pkt.2,3) und deren Entlastung
  2. die Wahl und Aufnahme von korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
  3. die Entgegennahme der Berichte der Organe (Kassen-, Tätigkeitsbericht, Bericht der Rechnungsprüfer)
  4. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  5. Festsetzung des Ortes der nächsten Jahreshauptversammlung
  6. Errichtung von selbstständigen wissenschaftliche Arbeitsgruppen der Gesellschaft (gem. § 14) und Wahl deren Leiter
  7. Statutenänderungen

Zur Beschlußfassung über die Punkte 1-6 genügt einfache Stimmenmehrheit, zu einer Statutenänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder zugegen ist. Ist die Beschlußfähigkeit der Jahreshauptversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt des Beginnens nicht gegeben, so wird sie auf eine halbe Stunde vertagt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlußfähig.
Der Vorstand kann auch eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn die Notwendigkeit hierzu gegeben ist.

§ 12: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem 1. und 2. stellvetretenden Präsidenten, einem 1. und 2. Sekretär, dem Kassier und den in § 12 Abs. 2 genannten Vertretern der medizinischen Fakultäten. Der 1. stellvertetende Präsident übernimmt nach Auslaufen der Amtsperiode des Präsidenten für die folgenden zwei Jahre das Amt des Präsidenten. Alle Mitglieder des Vorstandes, sowie zwei Rechnungsprüfer (gem. §15) werden jeweils für zwei Funktionsjahre (von den jeweiligen Jahreshauptversammlungen an gerechnet) von der Jahreshauptversammlung in eigenen Wahlgängen gewählt. Kanidaten für diese Ämter können von allen ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft dem Vorstand schriftlich bis 14 Tage vor der Wahl vorgeschlagen werden. Diese erstellt unter Berücksichtigung aller Nominierungen einen Wahlvorschlag. Über alle Kandidaten wird geheim abgestimmt. Alle ordentlichen Mitglieder erhalten mit ihren Registrierungsunterlagen für die Jahrestagung einen Stimmzettel, auf dem alle zeitgerecht eingelangten Wahlvorschläge aufscheinen. Der Vorschlag des Vorstandes ist zusätzlich gekennzeichnet. Die Stimmen können von Beginn der Jahrestagung an bis zu 15 Minuten vor Beginn der Jahreshauptversammlung abgegeben werden. Zur Wahl erforderlich ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Eine einalige Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes mit Ausnahme des Präsidenten in ununterbrochener Reihenfolge ist möglich.
Ordentliche Professoren oder oa. Professoren gem. § 31 UOG für  Gastroenterologie und Hepatologie an einer österreichischen Universitätsklinik sind mit Sitz und Stimme im Vorstand vertreten. Sollte an einer medizinischen Fakultät in Österreich diese Position nicht exisitieren, nominiert der Vorstand der jeweiligen medizinischen Universitätsklinik den zu entsendenen Vertreter. Sollte einer dieser Professoren bereits ein Amt im Vorstand bekleiden, besitzt er für Abstimmungen im Vorstand nur eine Stimme. Der Präsident oder einer der beiden stellvertretenden Präsidenten, sowie der 1. oder 2. Sekretär vertreten gemeinsam den Verein nach außen. Über Vertretungen des Vereins bei nationalen und internationalen Vereinigungen beschließt der Vorstand. Bei Verhinderungen des Präsidenten übernimmt der 1. stellvertretende Präsident dessen Aufgaben. Der Präsident hat die Tagesordnung der Vorstandssitzungen und der Jahreshauptversammlung festzulegen und den Vorstand zu seinen Sitzungen einzuberufen. Der 1. Sektretär hält die Anmeldungen von Vorträgen, Demonstrationen usw. in Evidenz und sorgt für die ordnungsgemäße Veranstaltung der Sitzungen. Weiters führt der 1. Sektretär Proktokoll über alle Vorstandssitzungen sowie über die Jahreshauptversammlung. Die Protokolle werden vom Präsidenten der Gesellschaft beglaubigt. Jedes Mitglied der Gesellschaft kann vom 1. Sekretär ein Protokoll der Jahreshauptversammlungen anfordern.

§ 13: Der Beirat

Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Der Beirat setzt sich aus den Leitern von wissenenschaftlichen Arbeitsgruppen der Gesellschaft (gem. § 14) und aus Spezialisten, die vom Präsidenten für bestimmte Aufgaben berufen werden, zusammen. Der Vorstand kann bestimmte Fragen dem Beirat zur Bearbeitung und Berichterstattung übergeben. Jedes Beiratsmitglied ist auch berechtigt, Angelegenheiten von sich aus dem Vorstand zu unterbreiten. Beiratsmitglieder werden zu allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme eingeladen. Die Amtsdauer der vom Präsidenten berufenen Beiratsmitglieder endet mit der Amtsdauer des Präsidenten.

§ 14: Wissenschaftliche Arbeitsgruppen der Gesellschaft

Bei der Jahreshauptversammlung können wissenschaftliche Arbeitsgruppen der Gesellschaft zur Wahrnehmung spezieller Aufgaben und zur Vertretung der Gesellschaft bei internationalen wissenschaftlichen Gesellschaften, die einen Teil des Fachgebietes der Gastronterologie und Hepatologie umfassen, gegründet werden. Die Arbeitsgruppen können zeitlich befristet oder unbefristet errichtet werden. Der Leiter der Arbeitsgruppe wird für eine Periode von 2 Jahren bei der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Leiter der Abreitsgruppe vertritt gemeinsam mit dem Präsidenten die Interessen der Abreitsgruppe nach außen. Alle Aktivitäten von Arbeitsgruppen müssen vom Vorstand der Gesellschaft genehmigt werden.

§ 15: Die Rechnungsprüfer

Den zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, obliegt die Prüfung des Jahresrechnungsabschluss. Sie sind befugt in die Korrespondenz und Geschäftsbücher sowie in die sonstigen Belege des Vereines Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Sie haben über ihre Feststellungen der Hauptversammlung zu berichten.

§ 16: Schiedsgericht

Bei allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis eintscheidet ein Schiedsgericht. Dieses wird in der Weise zusammengesetzt, daß jeder Streitteil ein Mitglied der Gesellschaft zum Schiedsrichter wählt und die Gewählten einen Dritten zum Obmann des Schiedsgerichtes ernennen. Das Schiedsgericht entscheidet im Rahmen der Satzungen der Gesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen und faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist entgültig.

§ 17: Auflösung der Gesellschaft

Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann nur mit schriftlicher Zustimmung von drei Viertel der ordentlichen Mitglieder vollzogen werden. Die schriftliche Abstimmung ist entweder über Beschluß des Vorstandes oder über schriftlichen Antrag von 12 ordentlichen Mitgliedern innerhalb von 10 Wochen nach Beschlußfassung bzw. Einlangen des Antrages durchzuführen. Bei Auflösung der Gesellschaft wird das Vermögen den Dekanaten der österreichischen Medizinischen Fakultäten zu gleichen Teilen zur entsprechenden Verwendung übertragen.

 

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