§ 1: Name, Sitz und Tätigkeit

Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Gastroenterologie und Hepatologie“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Über den Ort des Sekretariats entscheidet der Vorstand der Gesellschaft.

§ 2: Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung und Pflege der Gastroenterologie und Hepatologie in Österreich, sowohl hinsichtlich der Wissenschaft, der Praxis, der Aus- und Fortbildung, als auch in Standesfragen und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Erreichung seiner Ziele erstrebt der Verein durch die Forschung und Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Gastroenterologie und Hepatologie, durch wissenschaftliche und fortbildende Veranstaltungen, durch Herausgabe und Förderung von Publikationen, durch Förderung der Aus- und Weiterbildung auf dem Fachgebiet der Gastroenterologie und Hepatologie, im weiteren durch Information der Bevölkerung über Fortschritte des Faches und Anstrengungen zur Implementierung dieser Entwicklungen in das österreichische Gesundheitssystem, durch Vertretung des Faches gegenüber der Standespolitik und politischen Entscheidungsträgern, auch in Zusammenarbeit und Kontakt mit in- und ausländischen Fachgesellschaften

§ 3: Aufbringen und Verwendung der Mittel

a) Die Mittel des Vereins werden durch regelmäßige Beiträge der Mitglieder, freiwillige Beiträge, Tagungsgebühren, Subventionen, Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

b) Die Verwendung der Mittel wird in einem Voranschlag, vorzugsweise in der ersten Vorstandssitzung des Geschäftsjahres, dem erweiterten Vorstand zur Begutachtung und dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt. Dieser Voranschlag
betrifft alle Aktivitäten der Gesellschaft einschließlich der Arbeitsgruppen. Ein Geschäftsjahr beginnt jeweils am ersten Tag nach der ordentlichen Jahreshauptversammlung.

c) Die Mittel des Vereinens dürfen nur für die unter § 2 angeführten Zwecke des Vereines verwendet werden. Aus diesen Mittel werden entsprechend bestritten:
• Laufende Regiekosten zur Administration der Aktivitäten der Gesellschaft und ihrer Arbeitsgruppen
• Publikatorische Aktivitäten der Gesellschaft und ihrer Arbeitsgruppen
• Fortbildungs- und Öffentlichkeits-Aktivitäten
• Förderung wissenschaftlicher Projekte und wissenschaftlicher Preise

d) Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereines erhalten die Mitglieder keine Einlagen oder Beiträge zurück. Die Mittel sind sparsam zu verwenden. Es darf keine Person durch Vergütungen, die nicht dem unmittelbaren Verwendungszweck entsprechen, begünstigt werden.

§ 4: Mitglieder

Zu ordentlichen Mitgliedern der österreichischen Gesellschaft für Gastroenterologie und Hepatologie können Ärzte und Wissenschaftler (physische Personen) nach Antrag über Beschluss durch den Vorstand ernannt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Mitgliedsbeitragsleistung. Zu außerordentlichen Mitgliedern ohne aktives/passives Wahl-, Stimm- und Antragsrecht kann jede andere natürliche Person mit Interesse für das Gebiet der Gastroenterologie und Hepatologie durch den Vorstand ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung auf Lebenszeit ernannt.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Freiwillig durch schriftliche Anzeige an den Vorstand
  2. Durch die Streichung aus der Liste der Mitglieder: wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt.
  3. Durch Ausschluss aus der Gesellschaft: der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann nur von ordentlichen Mitgliedern schriftlich an den Vorstand gestellt und muss entsprechend begründet werden. Die Entscheidung erfolgt in der Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung.
  4. Durch den Tod.
§ 6: Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind 4 Wochen nach Einlangen der Zahlungsaufforderung bei den Mitgliedern fällig. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 7: Rechte der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Sämtlichen ordentlichen Mitgliedern kommt das Wahl-, Stimm- und Antragsrecht zu.

§ 8: Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen der Gesellschaft stets voll zu wahren und zu fördern, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten der Gesellschaft sowie an die Beschlüsse ihrer Organe zu halten. Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Gesellschaft abträglich sein könnte.

§ 9: Organe der Gesellschaft

Als Organe der Gesellschaft fungieren:

  1. Die Jahreshauptversammlung (Hauptversammlung)
  2. Der Vorstand
  3. Zwei Rechnungsprüfer
  4. Das Schiedsgericht
  5. Der Beirat

Die genannten Organe üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 10: Jahreshauptversammlung (Hauptversammlung)

Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes und muss einmal jährlich mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin vom Präsidenten einberufen werden (Jahreshauptversammlung). Anträge sind längstens 14 Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. In die Kompetenz der Jahreshauptversammlung fallen:

  1. die Wahl der Mitglieder der Organe (§ 10, Z 2 und 3) und deren Entlastung
  2. die Wahl und Aufnahme von Ehrenmitgliedern
  3. die Entgegennahme der Berichte der Organe (Kassen-, Tätigkeitsbericht, Bericht der Rechnungsprüfer)
  4. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. Festsetzung des Ortes der nächsten Jahreshauptversammlung
  6. Errichtung von selbstständigen wissenschaftliche Arbeitsgruppen der Gesellschaft (gem. § 14) und Wahl deren Leiter
  7. Statutenänderungen

Zur Beschlussfassung über die Punkte 1-6 genügt einfache Stimmenmehrheit, zu einer Statutenänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder zugegen ist. Ist die Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt des Beginns nicht gegeben, so wird sie auf eine halbe Stunde vertagt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstands oder der Jahreshauptversammlung
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer beim Vorstand
  4. eigenen Beschluss der Rechnungsprüfer binnen längstens drei Monaten statt und ist in den Fällen 1.-3. vom Vorstand, im Fall 4. durch die Rechnungsprüfer je unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin einzuberufen.
§ 11: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Präsident-Elect, dem Past-Präsidenten, einem 1. und 2. Sekretär, dem Kassier, den im weiteren genannten Vertretern der medizinischen Universitäten/Fakultäten, einem Vertreter einer nicht-universitären gastroenterologisch-hepatologischen Schwerpunktabteilung.
Der Präsident-Elect übernimmt nach Auslaufen der Amtsperiode des Präsidenten für die folgenden zwei Jahre das Amt des Präsidenten, der Präsident verbleibt nach Auslaufen seiner Präsidentschaft für zwei Geschäftsjahre als Past-Präsident im Vorstand. Alle Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Rechnungsprüfer (gem. §15) werden jeweils für zwei Geschäftsjahre von der Jahreshauptversammlung in eigenen Wahlgängen gewählt. Kandidaten für diese Ämter können von allen Mitgliedern der Gesellschaft dem Vorstand schriftlich bis 14 Tage vor der Wahl vorgeschlagen werden. Dieser erstellt unter Berücksichtigung aller Nominierungen den Wahlvorschlag. Über alle Kandidaten wird geheim abgestimmt.

Alle ordentlichen Mitglieder erhalten mit ihren Registrierungsunterlagen für die Jahrestagung einen Stimmzettel, auf dem alle zeitgerecht eingelangten Wahlvorschläge aufscheinen. Der Vorschlag des Vorstandes ist zusätzlich gekennzeichnet. Die Stimmen können von Beginn der Jahrestagung an bis eine Stunde vor Beginn der Jahreshauptversammlung, die am letzten Tag der Jahrestagung stattfindet, abgegeben werden. Zur Wahl erforderlich ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Eine einmalige Wiederwahl von stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vertreters einer nicht-universitären gastroenterologisch-hepatologischen Schwerpunktabteilung in ununterbrochener Reihenfolge ist möglich.
Von den öffentlichen österreichischen Medizinischen Universitäten/Fakultäten ist ein Vertreter (die jeweiligen Abteilungsleiter für Gastroenterologie und Hepatologie) mit Sitz und Stimme im Vorstand vertreten. Sollte einer dieser Professoren bereits ein Amt im Vorstand bekleiden, besitzt er für Abstimmungen im Vorstand nur eine Stimme.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Präsident-Elect, sowie der 1. oder bei dessen Verhinderung der 2. Sekretär vertreten gemeinsam den Verein nach außen. Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Präsident-Elect dessen Aufgaben. Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft müssen vom Präsidenten oder dem Präsident-Elect und zusätzlich vom 1. oder 2. Sekretär gefertigt sein. Der Präsident hat die Tagesordnung der Vorstandssitzungen und der Jahreshauptversammlung festzulegen und den Vorstand zu seinen Sitzungen einzuberufen.

Der 1. Sekretär hält die Anmeldungen von Veranstaltungen, Vorträgen, usw. in Evidenz und sorgt für die ordnungsgemäße Veranstaltung der Sitzungen. Weiter führt der 1. Sekretär Protokoll über alle Vorstandssitzungen sowie über die Jahreshauptversammlung. Die Protokolle werden vom Präsidenten der Gesellschaft unterfertigt. Jedes Mitglied der Gesellschaft kann vom 1. Sekretär ein Protokoll der Jahreshauptversammlungen anfordern.

§ 12: Geschäftsordnung

Neben der Satzung (Statuten) kann der Verein Geschäftsordnungen erstellen, die sich die einzelnen Vereinsorgane und auch Arbeitsgruppen selbst zu geben haben; diese sind vom Vorstand zu genehmigen.

§ 13: Der Beirat

Dem Vorstand steht ein Beirat beratend, d.h. ohne Stimmrecht im Vorstand, zur Seite. Der Beirat setzt sich aus den Leitern von wissenschaftlichen Arbeitsgruppen der Gesellschaft (gem. § 14), dem Fortbildungsreferenten und aus Spezialisten, die vom Präsidenten für bestimmte Aufgaben berufen werden, zusammen. Der Vorstand kann bestimmte Fragen dem Beirat zur Bearbeitung und Berichterstattung übergeben. Jedes Beiratsmitglied ist auch berechtigt, Angelegenheiten von sich aus dem Vorstand zu unterbreiten. Beiratsmitglieder werden zu allen Sitzungen des Vorstandes in beratender Funktion eingeladen. Die Amtsdauer der vom Präsidenten berufenen Beiratsmitglieder endet mit der Amtsdauer des Präsidenten.
Der Fortbildungsreferent wird vom Vorstand für eine Funktionsperiode von 2 Jahren mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl in unmittelbarer Reihenfolge gewählt (Ausnahmen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Vorstand). Die Aufgabe des Fortbildungsreferenten ist die Programmgestaltung des Postgraduiertenkurses bei der Jahreshauptversammlung (in Abstimmung mit dem Kongresspräsidenten), sowie die Begutachtung aller Veranstaltungen bezüglich der Vergabe des ÖGGH-Logo nach den Richtlinien der Gesellschaft.

§ 14: Wissenschaftliche Arbeitsgruppen der Gesellschaft

Bei der Jahreshauptversammlung können wissenschaftliche Arbeitsgruppen der Gesellschaft zur Wahrnehmung spezieller Aufgaben auf Vorschlag des Vorstands gegründet werden. Die Arbeitsgruppen können zeitlich befristet oder unbefristet errichtet werden. Der Leiter der Arbeitsgruppe wird für eine Periode von 2 Jahren mit der Möglichkeit der einmaligen Wiederwahl bei der Jahreshauptversammlung gewählt (Ausnahmen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Vorstand). Der Leiter der Arbeitsgruppe vertritt gemeinsam mit dem Präsidenten die Interessen der Arbeitsgruppe nach außen. Er ist für Budget, Finanzen und Kontoführung der Arbeitsgruppe verantwortlich, sowie dem Kassier und Vorstand berichtspflichtig. Die Jahresplanung und der Voranschlag sind vom Arbeitsgruppenleiter zu Beginn des Geschäftsjahres vorzulegen. Alle Aktivitäten von Arbeitsgruppen müssen vom Vorstand der Gesellschaft genehmigt werden.

§ 15: Die Rechnungsprüfer

Den zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, obliegt die Prüfung des Jahresrechnungsabschluss. Sie sind befugt, in die Korrespondenz und Geschäftsbücher sowie in die sonstigen Belege des Vereines Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Sie haben über ihre Feststellungen der Hauptversammlung zu berichten.

§ 16: Schiedsgericht

Bei allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Dieses wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil ein Mitglied der Gesellschaft zum Schiedsrichter wählt und die Gewählten einen Dritten zum Obmann des Schiedsgerichtes ernennen. Das Schiedsgericht entscheidet im Rahmen der Satzungen der Gesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.

§ 17: Auflösung der Gesellschaft

Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann nur mit schriftlicher Zustimmung von drei Viertel der ordentlichen Mitglieder vollzogen werden. Die schriftliche Abstimmung ist über Beschluss des Vorstandes in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung abzuhalten; bei Majorität von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ist die Auflösung innerhalb von 10 Wochen durchzuführen. Bei Auflösung der Gesellschaft wird das Vermögen den öffentlichen österreichischen Medizinischen Universitäten/Fakultäten zu gleichen Teilen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung übertragen.

§ 18: Allgemeines

Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils in der männlichen wie auch der weiblichen Form.
Die vorliegende revidierte Fassung der Statuten tritt mit dem 14.6.2014 in Kraft.

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